Neue Allgemeine
Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks
(Bundesanzeiger Nr.
88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)
I.
Allgemeines
1. Die nachfolgenden
AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen
wird.
2. „Lichtbilder“ im
Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in
welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische
Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II.
Urheberrecht
1. Dem Fotografen
steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen
hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der
Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte
gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
5. Der Besteller eines
Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden
sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung
der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des
Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative
verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung
der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer
aus.
2. Fällige Rechnungen
sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in
Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage
nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.
Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
herbeizuführen.
3. Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Hat der
Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so
hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
IV.
Haftung
1. Für die Verletzung
von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf
verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet
ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet
für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und
Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
V.
Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber
versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung
und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist
der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei
Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
1. Überlässt der
Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber
die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn
keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den
Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen.
2. Überlässt der
Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber,
die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt
der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die
eine
weitere Verwendung der
Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz
beträgt mindestens 1000 (in Worten:eintausend) Euro für jedes Original und 200
(in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem
Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die
Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht
zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
4. Liefertermine für
Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII.
Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr
erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert
werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale
Fotografie
1. Die
Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen
auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2. Die Übertragung von
Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX.
Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von
Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog
oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk,
ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des
§8UrhG.
2. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei
jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen
Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten
bleibt und der Fotograf als
Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber
versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag
erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und
Verbreitung
1. Die Verbreitung von
Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern
ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe
digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern
und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die
Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist
nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
5. Wünscht der
Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf
dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert
werden.
7. Gefahr und Kosten
des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen
beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer
bestimmen.
XI.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der
Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
XII.
Preisliste
Unsere
Preise beinhalten alle die gesetzliche Mehrwertsteuer!
XIII. Ergänzungen
durch und für Fotogalerie Schöpf
zu
II.6.
Bei
jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung,
Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden
Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu
zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatz-ansprüche. Bei
unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem
Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu
zahlen.
zu
III.1.
Es
gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es
sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Ggf. ist die gültige MWSt. auf
das dort ausgewiesene Bildhonorar aufzuschlagen..
Das
Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten
Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist
dieses schriftlich zu vereinbaren.
zu
XI.
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch
bei Lieferungen ins Ausland.
2.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
3.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien
verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich
und juristisch am nächsten kommt.
4.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bayreuth.
zu
XII.
Bei
allen Preisen handelt es sich um Endpreise..
Gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer
ausgewiesen.